EAS 2865
Installiert eine ausländische Firma bei einem österreichischen Kunden eine - in ihrem Eigentum verbleibende - Desinfektionsanlage, deren erzeugte Desinfektionsmittel einerseits direkt in Trinkwasserleitungen gepumpt und andererseits für andere Belange des Kunden verwendet werden (die aber nicht an Dritte verkauft werden dürfen), dann ist für die Frage, ob hierdurch eine inländische Betriebstätte des ausländischen Unternehmens begründet wird, entscheidend, ob der Sachverhalt einer Vermietung der Maschine an den österreichischen Kunden entspricht oder ob er einem Verkauf der Desinfektionsmittel an den österreichischen Kunden unter Aufstellung des Maschinenautomaten in seinen Räumlichkeiten gleichkommt. Im ersten Fall läge keine inländische Betriebstätte vor, wohl aber im zweiten Fall.
Der Umstand, dass der österreichische Kunde sein Entgelt nach den verbrauchten Litern des Desinfektionsmittels zu leisten hat, ist Indiz dafür, dass das Gerät als Verkaufsautomat anzusehen ist; vor allem wenn der Produktionsvorgang ohne nennenswertes Zutun des österreichischen Kunden automatisch abläuft. Sollte hingegen die Fertigung des Desinfektionsmittels einen arbeitsintensiven Einsatz des österreichischen Kunden erfordern, dann würde dies - gemeinsam mit dem Umstand, dass neben dem verbrauchsabhängigen Entgelt auch ein pauschales Nutzungsentgelt zu entrichten ist - für das Nichtvorliegen einer Betriebstätte sprechen.
Die Abwägung der für und gegen die Betriebstätteneigenschaft sprechenden Umstände erfordert aber eine genauere Sachverhaltsdurchleuchtung, die - da es sich hierbei nicht um auf ministerielle Ebene zu entscheidende Rechtsfragen handelt - dem zuständigen Finanzamt vorbehalten werden muss.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Automat, Desinfektionsanlage |