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Gewinnausschüttungen einer LLC in Sri Lanka

BMFBMF-010221/0211-IV/4/20074.5.20072007

EAS 2843

Die Frage, wie die Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung einer in Sri Lanka von zwei Österreichern errichteten LLC (Limited Liability Company) zu behandeln ist, hängt in erster Linie vom Ergebnis eines Rechtstypenvergleiches ab. Denn ein ausländisches Gebilde wäre nur dann als Kapitalgesellschaft einzustufen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Für diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen:

Hierzu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG und zB EAS 2205):

Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs mitzuberücksichtigen sein (siehe BStBl. I 2004, 411 und EAS 2607). Danach ist für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft auch die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter sowie das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter wesentlich. Bedarf die Übertragung der Gesellschafteranteile der Zustimmung der übrigen Gesellschafter und/oder kann im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, sind dies Merkmale, die für eine Personengesellschaft sprechen.

Weiters ist für das Typenbild einer Kapitalgesellschaft wesentlich, dass es für die Gewinnzuteilung eines Gewinnverteilungsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung bedarf und daher der Gesellschafter ohne einen derartigen Beschluss nicht - wie im Fall einer Personengesellschaft - über seinen Gewinnanteil verfügen kann.

Für die Typenzuordnung ist auch von Bedeutung, ob die Entstehung der LLC - wie im Fall einer Personengesellschaft - ausschließlich durch einen Gesellschaftervertrag herbeigeführt werden kann, oder ob eine Eintragung in einem öffentlichen Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftervertrages durch eine "öffentliche Instanz" - BFH vom 23.6.1992, BStBl. II S. 972) erforderlich ist.

Schließlich ist auch die zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung wesentlich. Führen ausschließlich die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und sind sie allein vertretungsberechtigt liegt im Fall einer solchen Eigengeschäftsführung und -vertretung eine Zentralisierung idR nicht vor (siehe im Einzelnen hierzu aber auch Abschn. IV Z. 1 BStBl. I 2004, 411).

Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht Sri Lankas errichteten "Limited Liability Company" (LLC) diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

LLC, Limited Liability Company, Typenvergleich

Verweise:

EAS 2205

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