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Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH mit Geschäftsleitung in einem DBA-Partnerstaat

BMFBMF-010221/0212-IV/4/20074.5.20072007

EAS 2844

Hat eine in einem DBA-Partnerstaat Österreichs errichtete Mutterkapitalgesellschaft in Österreich eine Tochter-GmbH errichtet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im Staat der Muttergesellschaft befindet (doppelansässige Kapitalgesellschaft), dann wird - wenn das DBA in den maßgebenden Bestimmungen vollinhaltlich dem OECD-MA entspricht - die Doppelansässigkeit der Tochter-GmbH in der Weise aufgelöst, dass sie im Sinn des Abkommens nicht in Österreich, sondern in dem betreffenden DBA-Partnerstaat ansässig ist. Dies hat zur Folge, dass ihre Gewinnausschüttungen nicht mehr von Artikel 10 des OECD-konformen Abkommens erfasst werden und folglich Artikel 7 zuzuordnen sind; dies mit dem Ergebnis, dass - mangels einer österreichischen beteiligungshaltenden Betriebstätte der Muttergesellschaft - die Gewinnausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten ist.

Die Steuerentlastung kann allerdings nur auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, erfolgen. Eine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug könnte daher u.a. dann nicht erfolgen, wenn die ausländische Muttergesellschaft eine bloße Holdinggesellschaft ist; in einem solchen Fall müsste das Rückerstattungsverfahren angewendet werden, in dessen Rahmen bei Holdinggesellschaften eine Offenlegung der hinter der Holdinggesellschaft stehenden Gesellschafter verlangt werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Doppelansässige Gesellschaften, Kapitalertragsteuerentlastung, DBA-Entlastungsverordnung

Stichworte