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Zur Frage der "Verlustdoppelverwertung" im DBA-Deutschland

BMFBMF-010221/0206-IV/4/200725.4.20072007

EAS 2842

Hat ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer österreichischen KG eine Verlustzuweisung aus dieser Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 40 erhalten, die sich bei der Besteuerung in Deutschland hinsichtlich der dort mit 100 erzielten positiven Einkünfte ebenso progressionsmindernd auswirkt wie luxemburgische Verluste in Höhe von 60, dann bleiben die deutschen positiven Einkünfte im Verlustentstehungsjahr im Ergebnis unbesteuert, wenn Deutschland die Auslandsverluste nur im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" berücksichtigt, weil diesfalls die Bemessungsgrundlage für den Progressionssteuersatz auf Null herabsinkt (100 - 60 - 40 = 0) und folglich auch der deutsche Progressions-Steuersatz nur mehr 0% beträgt.

Im Schlussprotokoll zu Artikel 24 DBA-Deutschland ist mit Deutschland festgelegt worden, dass in inländischen Betriebstätten erlittene Verluste auf die Gewinne der Folgejahre nur dann vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Es liegt keine derartige Doppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste zwar im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland berücksichtigt worden sind, dies aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat (EAS 2034 und EAS 2562).

Ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Steuerersparnis in Deutschland im Vergleich zu der durch den Verlustvortrag in Österreich erzielten Steuerersparnis nicht wesentlich ist, wird kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vorliegen. Im vorliegenden Fall müsste daher jene deutsche Steuer, die angefallen wäre, wenn sich nur der Luxemburg-Verlust, nicht aber der Österreich-Verlust progressionsmindernd ausgewirkt hätte, in ein Verhältnis zur österreichischen Steuerersparnis bei Geltendmachung des Verlustvortrages gesetzt werden. Die Beurteilung der verhältnismäßigen "Wesentlichkeit" der deutschen Steuerersparnis kann nur bei Kenntnis sämtlicher Umstände des Einzelfalles getroffen werden und müsste dem zuständigen Finanzamt überlassen werden. Allgemein kann nur soviel gesagt werden, dass eine deutsche Steuerersparnis, die nicht erheblich mehr als 20% der österreichischen Steuerersparnis beträgt, als unwesentlich und nicht verlustvortragshindernd zu werten ist. Ist die deutsche Steuerersparnis deutlich höher, würde sie einer vollständigen Verlustverwertung in Österreich entgegenstehen, könnte dann aber möglicherweise noch eine Ausgleichungsmaßnahme nach § 48 BAO rechtfertigen.

Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verlustvortrag, Doppelverlustverwertung

Verweise:

EAS 2034
EAS 2562

Stichworte