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In der Schweiz progressionsmindernd berücksichtigter Betriebstättenverlust

BMF04 4282/1-IV/4/0224.4.20022002

EAS 2034

Hat ein schweizerisches Unternehmen in seiner österreichischen Betriebstätte einen Verlust erlitten, dann ist das schweizerische Unternehmen auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 Z 2 DBA-Schweiz berechtigt, diesen Verlust in gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebstättengewinne von Folgejahren vorzutragen.

Es ist wohl richtig, dass dieses Diskriminierungsverbot in der Vergangenheit insoweit einschränkend ausgelegt wurde, als jegliche Verlustverwertung im Ausland, auch eine solche, die bloß zu einer Steuersatzminderung im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" geführt hat, einen Hinderungsgrund für eine Verlustverwertung in Österreich darstellt (BMF-Erlass AÖF Nr. 291/1990). Diese Sichtweise ist aber mittlerweile aufgegeben worden und es wurde der genannte Erlass sowohl in den novellierten Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 8059) wie auch in Rz 324 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (AÖF Nr. 70/2002) unter dem Druck von Entwicklungen innerhalb der OECD sowie im Gefolge des VwGH-Erkenntnisses vom 25.09.2001, 99/14/0217, insgesamt als überholt bezeichnet. Das Verlustvortragsrecht geht daher für das in der Schweiz ansässige Unternehmen auf Grund des Betriebstätten-Diskriminierungsverbotes nicht dadurch verloren, dass sich im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes" die schweizerische Steuerbelastung auf den übrigen Einkünften des Schweizer Steuerpflichtigen gemindert hat.

Das Diskriminierungsverbot kann allerdings nicht so ausgelegt werden, dass es eine Diskriminierung österreichischer Unternehmen zur Folge haben darf. Wenn daher die Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes in der Schweiz zur Anwendung eines Steuersatzes von Null (oder zu einer ähnlich unzureichenden Besteuerung) und damit zu einer Steuerfreistellung (oder vernachlässigbarer Minimalbesteuerung) des übrigen Einkommens führt oder wenn die Schweiz einen Verlustausgleich (ohne Nachversteuerung bei künftigen Betriebstättengewinnen) zulässt oder wenn sonst in irgendeiner Weise der Verlustvortrag in Österreich zu einer Doppelverwertung führt, kann aus dem Diskriminierungsverbot keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass ein Verlustvortrag über die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten des § 102 EStG 1988 hinaus zugelassen werden müsste. Denn österreichische Unternehmen haben nicht die Möglichkeit zu derartigen Verlustdoppelverwertungen.

24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Betriebstättenverluste, Verluste, Betriebstättendiskriminierungsverbot, Verlustvortrag, negativer Progressionsvorbehalt, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217
BMF 08.11.1990, 04 0101/88-IV/4/90, AÖF Nr. 291/1990

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