EAS 2835
In den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen über das liechtensteinische Gesellschaftsrecht wird die liechtensteinische Anstalt als eine nach liechtensteinischem Recht gegründete Verbandsperson sui generis bezeichnet. Sie ist ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes Unternehmen. Ihre Haftung ist beschränkt, da Gläubiger lediglich auf das Vermögen der Anstalt zurückgreifen können. Zur Gründung der Anstalt bedarf es schriftlicher, vom Gründer unterzeichneter Statuten. Die Anstalt erhält ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister. Die Organe der Anstalt sind in der Regel der Gründer, der Verwaltungsrat und die Kontrollstelle. Der (oder die) Gründer ist (sind) hierbei oberstes Organ der Anstalt. Die Gründerrechte umfassen:
die Bestellung des oder der Rechtsnachfolger;
die Ernennung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
die Regelung des Zeichnungsrechts der Mitglieder des Verwaltungsrates;
die Änderung und Ergänzung der Statuten;
den Erlass von Beistatuten und Reglementen;
die Genehmigung der Jahresrechnung und Verfügung über die Verteilung des Reingewinnes;
die Bestellung von Begünstigten;
die Entscheidung über Reorganisation, die Fusion oder die Liquidation der Anstalt.
Die Gründerrechte in der Anstalt werden in den Veröffentlichungen mit den Rechten der Aktionärsversammlung in der AG als vergleichbar angesehen. Sie können ganz oder teilweise auf andere Berechtigte übertragen werden oder im Erbweg auf einen Nachfolger übergehen. Analog zum Aktionärsbindungsvertrag können Gründerrechte vertraglich geregelt werden.
Wurde eine liechtensteinische Anstalt, deren Gründerrechte von einer in Österreich ansässigen Person gehalten werden, bisher als intransparentes Rechtssubjekt und damit als eine Körperschaft gewertet, dann führt die Veräußerung der Anteile an dieser Körperschaft in Österreich zur Steuerpflicht der dabei erzielten Veräußerungsgewinne. Ob tatsächlich eine Vergleichbarkeit mit dem Typus "Kapitalgesellschaft" besteht, ist gemäß § 31 EStG unerheblich. Der in § 31 EStG verwendete Begriff "Anteile" ist in wirtschaftlichem Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die mit den Aktionärsrechten vergleichbaren Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt. Der anlässlich der Veräußerung der Gründerrechte erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt demzufolge der österreichischen Besteuerung. Dieser österreichische Besteuerungsanspruch wird im Übrigen durch Artikel 13 Abs. 3 DBA-Liechtenstein auch international bestätigt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Anstalt, Veräußerungsgewinn, Typenvergleich, Gründerrechte |