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Internationaler Profiradrennfahrer mit ausländischen Trainingseinsätzen

BMFBMF-010221/0133-IV/4/200723.3.20072007

EAS 2833

Erhält ein in Österreich ansässiger Profiradrennfahrer, der überwiegend Rennen im Ausland bestreitet, von einem deutschen Team eine feste Jahresvergütung für werbliche Leistungen (Pressekonferenzen, Foto- und Filmtermine unter Abtretung der Persönlichkeitsrechte), dann unterliegen diese Vergütungen grundsätzlich der Besteuerung in Österreich; Deutschland ist gemäß Artikel 17 Abs. 1 zweiter Satz des mit Österreich abgeschlossenen DBA berechtigt, die Zahlungen einer Quellenbesteuerung zu unterziehen, soweit sie eine Abgeltung für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten darstellen. Diese Quellensteuer ist in Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland anzurechnen.

Wird zusätzlich eine fixe Jahresvergütung für die sportlichen Aktivitäten gezahlt, erscheint die Ansicht vertretbar, dass diese Vergütungen aliquot auf die Quellen dieser Einkünfte (die in den verschiedenen Ländern ausgeübten aktiven sportlichen Tätigkeiten) aufgeteilt werden, wenn keine geeigneten Zuordnungskriterien zu den einzelnen sportlichen Wettkämpfen gegeben sind. In diesem Fall wird aber auch eine aliquote Zuordnung zu den Trainingseinsätzen in den verschiedenen Staaten erforderlich sein.

Während die den Wettkämpfen in Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien und in der Schweiz zuzuordnenden Beträge in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind, trifft dies nach österreichischer Auffassung nicht für die auf die Trainingseinsätze entfallenden Beträge zu, weil von Artikel 17 OECD-MA nur künstlerische und sportliche Darbietungen, nicht aber deren Vorbereitungen erfasst werden (siehe auch EAS 2503 in Bezug auf die Trainingseinsätze eines Radrennfahrers).

Diese Auffassung ist aber international nicht unumstritten. Unter diesen Umständen bestehen daher keine Bedenken, wenn zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte bei einer nachgewiesenen Erfassung der Trainingsvergütungen in Trainingsstaaten oder in Staaten, die nicht nur die Vergütungen für den sportlichen Wettkampf, sondern auch jene für die Vorbereitung besteuern, auf österreichischer Seite eine abkommenskonforme Steuerentlastung in Anspruch genommen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 23. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Radrennfahrer, Persönlichkeitsrechte, Trainingsvergütungen

Verweise:

EAS 2503

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