EAS 2838
Eine SNC (Société en nom collectif) entspricht dem Typus einer österreichischen Offenen Gesellschaft und ist daher auf österreichischer Seite als steuerlich transparent zu werten. Die gleiche Wertung erfährt die SNC auf französischer Seite (siehe den OECD-Partnership Report "The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships", Seite 89).
Veräußert die französische SNC ihre 100%ige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann ist der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn daher den Gesellschaftern der SNC steuerlich zuzurechnen. Ist an der SNC im Wesentlichen nur eine niederländische Kapitalgesellschaft beteiligt, dann kommt nicht das österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen, sondern jenes das zwischen Österreich und den Niederlanden besteht, zur Anwendung. Dieses teilt - zum Unterschied vom DBA mit Frankreich - das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn in Artikel 14 Abs. 4 nicht dem Quellenstaat, sondern - in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen - dem Ansässigkeitsstaat, sonach den Niederlanden zu; der Vorgang ist damit in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. März 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Personengesellschaften, Beteiligungsveräußerung, Transparenzprinzip |