EAS 2824
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger im Jahr 2003 seinen Wohnsitz nach Großbritannien verlegt und unterliegt er dort nur mit den nach Großbritannien überwiesenen Einkünften der Besteuerung (Besteuerung auf Remittance Basis) dann ist zwar kraft Ansässigkeit in Großbritannien das österreichisch-britische DBA anwendbar, jedoch entzieht dieses Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte an den nicht nach Großbritannien überwiesenen Einkünften. Dies gilt auch für den Ertrag aus den auf einem inländischen Depot liegenden inländischen Aktien. In Bezug auf ausländische Aktien mit inländischer auszahlender Stelle besteht bereits gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 keine beschränkte Steuerpflicht.
Wird in Österreich ein Ferienwohnsitz begründet, der nach der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. Nr. 528/2003, nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, so tritt in diesen Gegebenheiten keine Änderung ein.
Bundesministerium für Finanzen, 5. März 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Remittance-Basis, Zweitwohnsitzverordnung |
Verweise: | Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003 |