Die Änderung der Arbeitsrichtlinie Lizenzen (MO-8501) wurde folgenden Gründen erforderlich:
1. Mit 1. Oktober 2007 stellt die Agrarmarkt Austria (AMA) auf Antrag neben den herkömmlichen Papierlizenzen elektronische Lizenzen (e-Lizenzen) aus, die nur in Österreich gelten. Für diese e-Lizenzen gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 . Die Überprüfung der Lizenz- und Anmeldedaten sowie die Durchführung der Abschreibung erfolgt - wie bei den PAWA-Lizenzen - automatisch bei Eingabe der Anmeldung.
Hervorzuheben ist die weiterhin gültige Bestimmung der MO-8501 Abschnitt 2.5.1. (Kopie der Einfuhrlizenz), wonach von der Zollstelle, die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt, eine Kopie der vorgelegten Papier-Einfuhrlizenz (inklusive der Abschreibungen), die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung sowie von lizenzabhängigen Einfuhrzollkontingenten berechtigt, aufzubewahren ist.
Die näheren Bestimmungen siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501.
2. Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, verlautbart im Agrarrechtsänderungsgesetz am 31.7.2007, BGBl. I Nr. 55/2007). Die Arbeitsrichtlinie MO-8501 Abschnitt 2.10. hinsichtlich Strafanzeige gemäß § 116 (neu § 29) Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) wurde entsprechend angepasst.
3. Mit Verordnung (EG) Nr. 586/2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch dahin geändert, dass bei der Ausfuhr von lebenden Rinder und Rindfleisch ohne Erstattung die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX nicht mehr erforderlich ist (siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501 Abschnitt 9.).
Bundesministerium für Finanzen, 21. September 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 29 MOG 2007, Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 |
Schlagworte: | Änderung Lizenzpflicht von Rindfleisch bei Ausfuhr ohne Erstattung, e-Lizenzen |
Verweise: | MO-8501 |