vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Genussrechtsertrag luxemburgischer Investmentfonds

BMFBMF-010221/0047-IV/4/20071.2.20072007

EAS 2817

In einer 1991 mit Luxemburg getroffenen Absprache, die derzeit unverändert gültig ist, wurde festgehalten, dass die luxemburgischen Investment-Gesellschaften auch dann in Luxemburg ansässig und damit abkommensberechtigt sind, wenn sie in Luxemburg Steuerfreiheit genießen.

Hat eine luxemburgische Investment-Gesellschaft Zinsen aus österreichischen Quellen bezogen, dann hat eine solche Gesellschaft sowohl nach österreichischem inländischen Recht (das für beschränkt Steuerpflichtige im Allgemeinen keine Steuerpflicht von Zinsen vorsieht) als auch nach Artikel 11 DBA-Luxemburg Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zinsen nicht nur formal von der luxemburgischen Investmentgesellschaft in Empfang genommen werden, um anschließend an österreichische Investoren weitergeleitet zu werden (Hinweis auf rechtmissbräuchlichen Einsatz von ausländischen Körperschaften in VwGH vom 9.12.2004, 2002/14/0074, 10.8.2005, 2001/13/0018, 22.9.2005, 2001/14/0188, und EStR 2000 Rz 8020), sondern dass die Erträge auch tatsächlich dem luxemburgischen Fonds steuerlich zuzurechnen sind und keine Umgehung österreichischer Steuern zu besorgen ist.

Hat die luxemburgische Gesellschaft einen von einer österreichischen Gesellschaft ausgegebenen Genussschein gezeichnet, der ein obligatorisches Genussrecht (EStR 2000 Rz 6139) verbrieft, dann sind die daraus abreifenden Erträge wegen des Zinsencharakters nach den vorstehenden Grundsätzen vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten.

Sollte die den Genussscheinertrag auszahlende österreichische Gesellschaft aus Haftungsgründen nicht die nach EStR 2000 Rz 8018 mögliche Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gewähren, müsste auf der Grundlage des DBA-Luxemburg die Rückzahlung des Kapitalertragsteuerbetrages geltend gemacht werden (Hinweis auf den Rückzahlungserlass in AÖF Nr. 63/2002).

Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964

Schlagworte:

Genussscheine, luxemburgische Investmentgesellschaften, KESt-Haftung, Rechtsmissbrauch

Verweise:

VwGH 09.12.2004, 2002/14/0074
VwGH 10.08.2005, 2001/13/0018
VwGH 22.09.2005, 2001/14/0188
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8020
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6139
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8018
BMF 13.02.2002, 04 0101/41-IV/4/01

Stichworte