EAS 2816
Hat ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von LStR 2002 Rz 977 abgeschlossen, auf Grund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn von § 47 Abs. 1 und 2 EStG begründet. Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland auf österreichischer Seite nicht Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), sondern Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist.
Artikel 7 teilt das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünften Österreich zu, wenn dem Piloten in Deutschland keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland zur Verfügung steht. Die in Artikel 15 Abs. 5 DBA-Deutschland für Piloten vorgesehene Sonderregelung kommt folglich nicht zur Anwendung.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Piloten, freier Dienstvertrag |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 977 |