Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten |
Verweise: | § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
4.1. Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in denen bisher die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO).
Beispiele:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.2. - 31.1.
Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006
Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 Abweichendes WJ (wie oben), jedoch nur Überschreiten der Grenze im WJ 2007 um mehr als 15%,
auch Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 ( § 1 Abs.4 i.V. mit § 4 Abs.1 Barbewegungs-VO ).
4.2. Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten
Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die Wirtschaftjahre 2007 und 2008 fortzuführen.
Beispiel:
WJ 2006 Umsatz 200.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen vor 1.1.2007
WJ 2007 Umsatz 140.000 Euro
WJ 2008 Umsatz 130.000 Euro
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2009
Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2007
4.3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO
Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.3.) ab 1.1.2007 in Anspruch genommen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2006
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten |
Verweise: | § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |