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Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung

BMFBMF-010102/0004-IV/2/200627.12.20062006Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung

Zu beachtende Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung aufgrund § 131 Abs.1 Z.2 BAO und der dazu ergangenen Barbewegungsverordnung, insbesondere hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006

Schlagworte:

Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten

Verweise:

§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 410
BMF, 12.06.2006, BMF-010103/0050-VI/2006

4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

4.1. Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in denen bisher die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO).

Beispiele:

Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.2. - 31.1.

Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006

Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 Abweichendes WJ (wie oben), jedoch nur Überschreiten der Grenze im WJ 2007 um mehr als 15%,

auch Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 ( § 1 Abs.4 i.V. mit § 4 Abs.1 Barbewegungs-VO ).

4.2. Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten

Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die Wirtschaftjahre 2007 und 2008 fortzuführen.

Beispiel:

WJ 2006 Umsatz 200.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen vor 1.1.2007

WJ 2007 Umsatz 140.000 Euro

WJ 2008 Umsatz 130.000 Euro

Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2009

Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen

Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2007

4.3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO

Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.3.) ab 1.1.2007 in Anspruch genommen werden.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006

Schlagworte:

Losungsermittlung, Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung, Bareinnahmen und Barausgaben, Bareingänge und Barausgänge, Barbewegungen, Aufzeichnungspflichten

Verweise:

§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 410
BMF, 12.06.2006, BMF-010103/0050-VI/2006

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