EAS 2785
Bekleidet ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer ihm über einer schweizerische Holdinggesellschaft zu 100% gehörenden schweizerischen Kapitalgesellschaft die Position eines Verwaltungsrates und ist dieser Verwaltungsrat nicht mit der Überwachung, sondern mit der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft betraut, dann fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter Artikel 16 des DBA Schweiz. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.1996, 92/13/0172, ist zu entnehmen, dass durchaus eine Zuordnung unter Artikel 21 mit der Folge einer ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat rechtsrichtig sein kann.
Sollten die Vergütungen allerdings nachweisbar in der Schweiz auf der Grundlage von Artikel 15 hinsichtlich der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestünde kein Einwand, auf österreichischer Seite dieser Beurteilung zu folgen, um einen internationalen Besteuerungskonflikt zu vermeiden.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Oktober 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Verwaltungsratsvergütungen |
Verweise: |