EAS 2782
Wird eine österreichische GmbH, die sich zu 100% im Eigentum eines amerikanischen Unternehmens befindet, liquidiert, so ist der hierbei anfallende Liquidationsgewinn nach inländischem Recht als Einkommen der österreichischen GmbH bei dieser der Besteuerung zu unterziehen.
Aber auch der Wertzuwachs (capital gain) der in den Händen des US-Unternehmens durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung andererseits aufgedeckt wird, unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KStG der inländischen Besteuerung. Es handelt sich hierbei um einen unter Artikel 13 DBA-USA fallenden "Veräußerungsgewinn" im weiten Wortsinn und sonach nicht um ein vom Dividendenartikel des DBA-USA erfasstes Dividendensurrogat. Auf Grund des anzuwendenden Artikels 13 DBA-USA wird Österreich das Besteuerungsrecht an dem "Veräußerungsgewinn" zur Gänze entzogen, sodass dieser Vorgang in Österreich steuerfrei zu stellen ist. Die gegenteilige Aussage in EAS 589 bezieht sich auf die Rechtslage nach dem DBA aus dem Jahre 1956 und ist durch das Abkommen vom 31.5.1996 überholt.
Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Liquidation, Abwicklungsguthaben, Veräußerungsgewinn |
Verweise: |