EAS 2765
Veräußert eine schweizerische Holdinggesellschaft ihre 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen GmbH an ihre produktiv tätige schweizerische Tochtergesellschaft zu einem Abtretungspreis, der unter dem tatsächlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt, so kann dies keine Schenkungssteuerpflicht in Österreich auslösen. Denn unentgeltliche Übertragungen von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der beschränkten Schenkungssteuerpflicht. Abgesehen davon, bildet eine Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter keinen unentgeltlichen Vorgang, da dem Gesellschafter als Gegenleistung die Wertsteigerung seiner Beteiligung zukommt.
Eine unterpreisige Veräußerung von Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen verstößt allerdings gegen den einkommensteuerlichen Fremdverhaltensgrundsatz. Der Vorgang würde daher nach österreichischem innerstaatlichem Recht zur Aufdeckung der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven führen, die gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich unterliegen. Allerdings steht Artikel 13 Abs. 3 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegen und befreit den Vorgang von der österreichischen Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Beteiligungsveräußerung, beschränkte Steuerpflicht, Fremdverhaltungsgrundsatz |