EAS 2529
Werden Anteile an einer deutschen KG von dem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter an seine Söhne im Schenkungsweg übertragen (wobei ein Sohn in Österreich unbeschränkt und der andere nur beschränkt steuerpflichtig ist) dann unterliegen beide Schenkungsvorgänge kraft der unbeschränkten Steuerpflicht des Geschenkgebers der österreichischen Schenkungssteuerpflicht.
Ob und in welchem Umfang Deutschland die Vorgänge der Schenkungssteuerpflicht unterwirft, richtet sich nach deutschem Steuerrecht; diesbezügliche Auskünfte müssten auf deutscher Seite eingeholt werden.
Handelt es sich bei der deutschen KG um eine reine Beteiligungs-KG, deren Beteiligungsgesellschaften Personengesellschaften mit österreichischen Betriebstätten sind, geht sonach im Ergebnis österreichisches Betriebstättenvermögen unentgeltlich auf einen beschränkt steuerpflichtigen und auf einen unbeschränkt steuerpflichtigen Sohn über, dann kann für den in Österreich ansässigen Sohn eine allenfalls auf deutscher Seite verursachte Doppelbesteuerung im Steueranrechnungsweg beseitigt werden; für den in Deutschland ansässigen Zuwendungsempfänger könnte aber nicht auf österreichischer Seite, sondern müsste im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) die eintretende Doppelbesteuerung vermieden werden.
25. August 2006 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Personengesellschaften, Anteilsschenkung - Beteiligungs-KG, Anteilsschenkung |