EAS 589
Wird eine österreichische GmbH, die sich zu 100% im Eigentum eines amerikanischen Unternehmens befindet, liquidiert, so unterliegt der hierbei anfallende Liquidationsgewinn als Einkommen der österreichischen GmbH bei dieser der Besteuerung.
Die stillen Reserven, die in den Händen des US-Unternehmens durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung andererseits aufgedeckt werden, unterliegen gemäß § 98 Z 8 EStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KStG ebenfalls der inländischen Besteuerung. Es handelt sich hierbei um einen "Veräußerungsgewinn" im weiten Wortsinn und sonach nicht um ein unter Artikel VI DBA-USA fallendes Dividendensurrogat. Auch Artikel III DBA-USA entzieht Österreich kein Besteuerungsrecht, da diese Bestimmung zufolge eines mit den USA geführten Verständigungsverfahrens nicht auf Veräußerungsgewinne betr. Kapitalbeteiligungen angewendet werden kann (siehe Verordnung BGBl. Nr. 878/1993); da schließlich auch keine dem Artikel 13 Abs. 4 oder 21 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Zuteilungsregeln im DBA-USA vorgesehen sind, wird das inländische Besteuerungsrecht durch das Abkommen nicht eingeschränkt.
15. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Liquidationsbesteuerung, stille Reserven, Dividenden |
Verweise: | § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |