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Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID

BMFBMF-010219/0417-VI/9/20061.10.20062006

Beachte:
Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 10. Juli 2006, GZ. BMF-010219/0293-VI/9/2006

Die UStR 2000 Rz 3951 bis Rz 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID").

Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID-Nummer des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die TIN (Trader Identifikation Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID-Nummer dieses Warenempfängers angeführt.

Wird nur die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und - sofern eine UID-Nummer nicht automatisch erteilt wird - eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen.

Diese Regelung ist ab 1. Oktober 2006 anzuwenden.

Die UStR werden entsprechend angepasst werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Sonder-UID

Verweise:

Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3951
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3959

Stichworte