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Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung - Sonder-UID

BMFBMF-010219/0293-VI/9/200610.7.20062006

 

 

Die UStR 2000 Rz 3951 bis Rz 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID").

 

Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID des Warenempfängers nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art 3 Abs 8 erster Satz UStG 1994). Wird die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und - sofern eine UID nicht automatisch erteilt wird - eine UID beim Finanzamt beantragen.

 

Diese Regelung ist ab 1. Oktober 2006 anzuwenden.

 

Die UStR werden entsprechend angepasst werden.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2006

Anmerkungen:
Diese Information wurde durch die Information des BMF vom 23. Oktober 2006, BMF-010219/0417-VI/9/2006 ersetzt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Sonder-UID, innergemeinschaftlich

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3951
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3959

Stichworte