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Auswirkung des VfGH-Erkenntnisses vom 6. Oktober 2006, G 48/06 betreffend die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

BMFBMF-010203/0531-VI/6/200614.11.20062006

1. Auswirkung hinsichtlich der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesen Bestimmungen ist die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung geregelt. Der VfGH hat zwar gegen die verpflichtende Wertpapierdeckung der Rückstellung keine grundsätzlichen Bedenken; er sieht es aber als verfassungswidrig an, dass die Wertpapierdeckung nicht in einer Weise ausgestaltet ist, dass sie den Arbeitnehmern eine endgültige Besicherung ihrer (künftigen) Ansprüche gewährleistet. Denn dem Arbeitgeber ist die Verpfändung der zur Deckung der Rückstellung dienenden Wertpapiere - jedenfalls nicht in allen Fällen - untersagt.

Die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag ein.

Die Aufhebung bewirkt, dass für alle Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegen, keine Wertpapierdeckung für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mehr erforderlich ist. Keine Wertpapierdeckung ist demnach erforderlich

Für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag vor dem Tag der Aufhebung liegt, sind § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 anzuwenden.

Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung ist geplant.

2. Auswirkungen auf den Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988 idF des KMU-Förderungsgesetzes 2006)

Ab 2007 besteht für Einnamen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit, einen Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von maximal 10% des Gewinnes (ohne Veräußerungs- und Übergangsgewinnen) in Anspruch zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Jahr Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter erfolgen oder Wertpapiere iSd § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 (das sind zur Deckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen geeignete Wertpapiere) angeschafft werden.

Durch die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988 wird in Bezug auf den ab 2007 möglichen Freibetrag für investierte Gewinne keine Einschränkung eintreten: Wertpapiere, die bisher zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1988 geeignet waren; bleiben begünstigungsfähig. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist geplant.

Bundesministerium für Finanzen, 14. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wertpapierdeckung, festverzinsliche Wertpapiere

Verweise:

VfGH 06.10.2006, G 48/06

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