EAS 2753
Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien "verdient" und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten.
Nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA-Rumänien steht Rumänien das Besteuerungsrecht an sämtlichen Vergütungen zu, die auf eine in Rumänien ausgeübte Arbeit entfallen. Das Besteuerungsrecht Rumäniens besteht hierbei unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt solche Bezüge zur Auszahlung gelangen; daher sind auch nachträgliche Bezugszahlungen bei einem in Österreich ansässigen Dienstnehmer von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, wenn sie kausal auf die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit entfallen.
Es liegt im Ermessen des österreichischen Finanzamtes zu entscheiden, ob in Fällen dieser Art nach Artikel 26 oder 27 DBA-Rumänien eine Verständigung mit der ausländischen Steuerverwaltung erfolgen soll, um für eine korrespondierende steuerliche Behandlung zu sorgen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006 |
Schlagworte: | Altersteilzeit, Kausalitätsprinzip, Auslandsentsendungen |