EAS 2747
Nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), sollen abzugspflichtige Einkünfte nicht unter Berufung auf DBA abzugsfrei ausgezahlt werden, wenn solche Einkünfte von einer ausländischen Holdinggesellschaft in Empfang genommen werden; solche bloß passiv tätigen Einkünfteempfangsgesellschaften werden erfahrungsgemäß oft für Zwecke des "Treaty-shoppings" und damit zum Zweck einer Steuerumgehung eingesetzt; es ist dem Zahler der Einkünfte nicht zumutbar, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in solchen Fällen eine DBA-Entlastung überhaupt in Anspruch genommen werden kann. In solchen Fällen kann die DBA-Entlastung daher nur im Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden, weil nur auf diese Weise der Finanzbehörde die Möglichkeit einer zeitnahen Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen eröffnet wird.
Nur dann, wenn die ausländische Gesellschaft auch operativ tätig ist, werden die finanzamtlichen Bedenken an einer Sofortentlastung zurückgestellt. Die Beschäftigung eigener Arbeitskräfte und die Nutzung eigener Räumlichkeiten ist hierbei ein Indiz für das Vorliegen einer operativen Tätigkeit.
Ob die ausländische Gesellschaft ihre operative Tätigkeit durch Dienstnehmer ausführt, die sie selbst mittels Dienstvertrag einstellt oder ob sie diese Tätigkeit durch geleastes Personal ausführt, soll hierbei keinen Unterschied machen.
Wird die behauptete (und der Unbedenklichkeit dienende) operative Tätigkeit im Wege des "Outsourcing" an andere Gesellschaften übertragen, dann kann die nach § 3 DBA-EVO erforderliche Erklärung betreffend die Beschäftigung von eigenem Personal nicht mehr abgegeben werden. Auch dann nicht, wenn sich der Fall als "unbedenklich" erweisen sollte, weil der Fall einer Betriebsaufspaltung innerhalb des ausländischen DBA-Partnerstaates vorliegt und auch ohne Einkünfteumlenkung in die Besitzgesellschaft ein Entlastungsanspruch (durch die Betriebsgesellschaft) bestanden hätte. Doch ob eine solche Unbedenklichkeit tatsächlich gegeben ist, bedarf der finanzamtlichen Prüfung.
Wird in einem solchen Fall in Bezug auf einen österreichischen Einkünftezahler ein Steuerrückzahlungsantrag positiv erledigt, dann können innerhalb der nächsten drei Jahre weitere Einkünftezahlungen durch diesen Vergütungsschuldner gemäß § 3 Abs. 2 DBA-EVO DBA-konform an der Quelle entlastet werden. Eine Nutzung dieser Entlastungsberechtigung für Zahlungsströme anderer Vergütungsschuldner ist nicht vorgesehen, weil der geprüfte Einkünftefluss nach Art und Größe von den Merkmalen solcher anderen Zahlungsströme abweichen kann und eine Kenntnis des gesamten Umfanges der abfließenden Einkünfte durchaus einen Anlass für intensivere amtliche Nachprüfungen darstellen könnte.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |
Schlagworte: | DBA-Entlastungsverordnung, Holdinggesellschaften, Betriebsaufspaltung, Treaty-shopping |