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Progressionsvorbehalt bei argentinischen Anleihezinsen

BMFBMF-010221/0262-IV/4/20068.5.20062006

EAS 2711

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien dürfen aus Argentinien stammende Zinsen nur in Argentinien besteuert werden; Österreich hat sich aber in Artikel 23 das Recht vorbehalten, solche Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Die abkommensrechtliche Zinsensteuerbefreiung steht daher nur unter einer Bedingung zu, nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden.

Abgabepflichtige, die ihre Zinseneinkünfte über österreichische Banken beziehen und demzufolge die 25-prozentige Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte) DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖF Nr. 157/1998, Abschn VI).

Gleiches muss gelten, wenn der Abgabepflichtige die "Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt.

Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie erwähnt - nur unter der Bedingung der Progressionswirksamkeit der Zinsen zusteht.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983

Schlagworte:

Quasi-Endbesteuerung, argentinische Zinsen, Progressionsvorbehalt

Verweise:

AÖF Nr. 157/1998, Abschnitt VI
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte