EAS 2721
In EAS 581 wurde folgende Auffassung vertreten: "Ist eine österreichische Aktiengesellschaft (C-AG) zu 25% an einer deutschen GmbH (B-GMBH) beteiligt, wobei die B-GMBH Organtochter der 75% ihrer Anteile haltenden deutschen A-AG ist, und erhält die C-AG ihren Beteiligungsertrag nicht unmittelbar von der B-GMBH, sondern im Wege einer Ausgleichszahlung von der A-AG, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass dieser Beteiligungsertrag der C-AG gemäß Artikel 15 Abs. 2 dritter Satz des DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Denn die B-GMBH kann formell zwar keine Gewinnausschüttung an die österreichische C-AG vornehmen, da sie kraft Ergebnisabführungsvertrag ihren gesamten Gewinn der deutschen Organmuttergesellschaft abzuführen hat, doch stellt die von der Organmutter aus diesen Gewinnen geleistete Dividendenausgleichszahlung im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gewinnausschüttung der B-GMBH an ihre österreichische Gesellschafterin, die C-AG, dar."
Diese EAS-Auskunft ist in den am 25.9.2000 paraphierten (aber noch nicht unterzeichneten) Entwurf eines österreichisch-deutschen Anwendungsschreibens zum DBA-2000 mit dem ausdrücklichen Hinweis aufgenommen worden, dass diese Grundsätze auch im Geltungsbereich des DBA-2000 gelten. Auf österreichischer Seite wird daher nach wie vor die im Jahr 2000 mit Deutschland bereits akkordierte Auffassung vertreten, und zwar auch dann, wenn die deutsche A-AG im Rahmen eines steuerlich anerkannten Vollorganschaftsverhältnisses nicht 75%, sondern nur 60% der Anteile an der deutschen Organtochter halten sollte.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Mai 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dividendenausgleichszahlungen |
Verweise: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |