EAS 2685
Ob eine Film-Koproduktion als Mitunternehmerschaft eingestuft wird, hängt davon ab, ob hierbei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die typische Erscheinungsform einer Mitunternehmerschaft gewählt wird. Erfolgt die Koproduktion nicht in der Rechtsform einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft (OHG, KG, Erwerbsgesellschaft), sondern in jener einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, wird eine Mitunternehmerschaft im Allgemeinen nur angenommen, wenn diese GesnbR nach außen ausreichend als solche in Erscheinung tritt (insbesondere als solche die die Verträge abschließt). Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist ein nach außen nicht in Erscheinung tretender Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist; denn eine bloße Umsatzbeteiligung reicht zur Begründung einer Mitunternehmerschaft nicht aus (siehe EStR 2000 Rz 5821).
Wird beispielsweise eine österreichisch-deutsch-schweizerische Koproduktion in der Form einer Mitunternehmerschaft abgewickelt, dann sind alle festen Anlagen und Einrichtungen, die der dauerhaften (dh. einer idR mindestens 6 Monate dauernden) Ausübung der betrieblichen Tätigkeit dieser Mitunternehmerschaft dienen, Betriebstätten der Mitunternehmerschaft und damit gleichzeitig auch anteilige Betriebstätten aller drei Mitunternehmer.
Liegen solche anteiligen Betriebstätten in den drei Ländern vor, dann ist festzustellen, wie sich die gemeinschaftlichen Einkünfte auf diese Betriebstätten verteilen. Diese Verteilung hat nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen zu geschehen, die auf der Fiktion basieren, dass von den drei Betriebstätten jene Gewinnteile erwirtschaftet wurden, die sie hätten erzielen können, wenn sie selbständige Unternehmen gewesen wären ("dealing at arm's length"-Prinzip). Von österreichischer Seite besteht kein Einwand, diese Aufteilung alternativ nach einem Schlüssel vorzunehmen, der auf der vorweg im Schätzungsweg getroffenen Feststellung beruht, in welchem Ausmaß die drei Betriebstätten zur Erzielung der gemeinschaftlichen Einkünfte beigetragen haben.
Zeichnet sich bei einer solchen Koproduktion das Risiko ab, dass es zwischen den beteiligten Steuerverwaltungen zu unterschiedlichen Gewinnzuordnungen und damit zu Doppelbesteuerungen kommt, könnte sich die Einleitung von so genannten "Verständigungsverfahren" empfehlen, die auf der Grundlage der dem Artikel 25 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den involvierten Staaten möglich sind.
Anmerkung: Im Fall einer österreichisch-französischen Opernkoproduktion ist in EAS 2626 keine Zusammenarbeit in Form einer Mitunternehmerschaft angenommen worden.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Mai 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Film-Koproduktion, Betriebstättengewinnaufteilung |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5821 |