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Konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung

BMFBMF-010221/0225-IV/4/200627.4.20062006

EAS 2718

Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationen im Februar 2006 sah sich Deutschland nach wie vor nicht in der Lage, Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland in der Weise zu verstehen, in der diese Sonderregelung anlässlich der Doppelbesteuerungsverhandlungen konzipiert worden ist: durch diese Sonderbestimmung sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung, mag diese von professionellen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder von Konzerngesellschaften bewerkstelligt werden, die 183-Tage-Klausel zur Anwendung kommt. Deutschland besteht jedoch darauf, dass in den Fällen einer konzerninternen Personalüberlassung das beschäftigende Konzernunternehmen als steuerlicher Arbeitgeber gilt, wenn die Überlassungszeit 3 Monate übersteigt. Es wird derzeit auf deutscher Seite geprüft, ob diese Regelung nur bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen oder auch bei deutschen landesinternen Überlassungen gilt; denn sollte dies nur die grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen betreffen, liegt aus österreichischer Sicht ein Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten (passive Dienstleistungsfreiheit) vor.

Da auf österreichischer Seite, die deutsche Vorgangsweise nicht ebenfalls durch EU-widriges Verhalten beantwortet werden kann, müssen Mitarbeiter deutscher Konzerngesellschaften nach wie vor in Österreich in Anwendung der 183-Tage-Klausel steuerfrei gestellt werden. Denn wenn bei landesinternen Personalentsendungen im Konzern die beschäftigende Gesellschaft nicht zum steuerlichen Arbeitgeber wird, kann dies auch bei vergleichbaren Einwärtsentsendungen aus dem EU/EWR-Ausland nicht geschehen. Dies löst allerdings im Verhältnis zu Deutschland keine Doppelnichtbesteuerung aus, weil diesfalls das deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Deutschland erhalten bleibt. Doppelbesteuerungen, die bei einer Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten von Österreich nach Deutschland auf deutscher Seite verursacht werden, könnten über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Personalentsendung, 183-Tage-Klausel

Verweise:

Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte