EAS 2694
Wird eine slowakische s.r.o. (entspricht einer österreichischen GmbH) mit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie einer anderen slowakischen s.r.o. als Gesellschafter in eine betrieblich tätige k.s. umgewandelt, so wird dadurch nach derzeitigem Kenntnisstand ein den österreichischen Umwandlungsvorgängen vergleichbarer Tatbestand verwirklicht. Dies deshalb, weil die k.s. (Komanditná spolocnost) im OECD-Partnership Report ebenso wie beispielsweise die deutsche, belgische, niederländische oder österreichische KG als "limited partnership" qualifiziert wird, sodass gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 UmgrStG die Vorschriften des Artikels II des Umgründungssteuergesetzes zur Anwendung kommen.
Zufolge des erwähnten OECD-Partnership Reports wird allerdings auf Seiten der Slowakei bei der Besteuerung der Kommanditisten nicht das Transparenzprinzip angewendet, sondern es wird die k.s. als Steuerpflichtiger herangezogen. Die Betriebstätten der k.s. werden daher - auf slowakischer Seite - nicht als Betriebstätten der österreichischen Kommanditisten, sondern als Betriebstätte der slowakischen k.s. angesehen. Daraus folgt aber, dass für die Slowakei im Fall einer Veräußerung der Kommanditanteile keine Veräußerung von slowakischem Betriebsstättenvermögen stattfindet, an der die Slowakei gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht hätte, sondern dass die Veräußerung des Kommanditanteils als Vermögensveräußerung zählt, die nach Artikel 13 Abs. 4 DBA der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorbehalten ist. Wenn aber der Slowakei gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA das Besteuerungsrecht entzogen ist, kann sich aus Artikel 23 Abs. 2 lit. a des anzuwendenden DBA keine Verpflichtung Österreichs zur Steuerfreistellung ergeben (siehe Ziffer 109 des OECD-Partnership-Reports zur Lösung solcher negativer Qualifikationskonflikte).
Durch den Umgründungsvorgang werden sonach die Besteuerungsrechte Österreichs hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei den österreichischen Kommanditisten nicht eingeschränkt, sodass insoweit kein Ausschlussgrund im Sinn des § 7 Abs. 2 UmgrStG für die steuerneutrale Behandlung des Vorganges vorliegt.
Die aufgespeicherten Gewinne der s.r.o., die gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG als ausgeschüttet gelten, unterliegen gemäß Artikel 10 des Abkommens der österreichischen Besteuerung (EAS.250 betrifft einen reziproken Fall mit Deutschland).
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Umwandlung, Qualifikationskonflikt, Ausschüttungsfiktion |
Verweise: | OECD Partnership Report |