EAS 250
Wird eine 100%ige österreichische Tochter-GesmbH einer deutschen GesmbH & Co KG (mit zwei in Deutschland ansässigen Kommanditisten) gemäß dem Umgründungssteuergesetz in eine GesmbH & Co KG umgewandelt und gilt ein in der Tochter-GesmbH angesammelter Gewinnvortrag von S 5 Mill. gemäß § 9 Abs. 5 UmgrStG als offen an die Nachfolgegesellschafter (das sind im wesentlichen die hinter der deutschen Mutter-GesmbH & Co KG stehenden deutschen Gesellschafter) ausgeschüttet, so liegt ein grenzüberschreitender Dividendenfluss vor. Die der fiktiven Ausschüttung zugrunde liegenden thesaurierten Gewinne gehen daher nicht in das Betriebsvermögen der österreichischen Nachfolge-KG über, sondern stellen (betriebliche oder private) Kapitaleinkünfte der Gesellschafter dar. Dieser internationale Kapitaleinkünftefluss unterliegt gemäß dem DBA-Deutschland sowohl im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters (Deutschland) als auch im Quellenstaat (Österreich) der Besteuerung. Die österreichische Quellensteuer ist nach den Abkommensbestimmungen auf die entsprechende deutsche Steuer anzurechnen.
Die österreichische Quellensteuer wird gemäß Artikel 10a des am 8. Juli 1992 unterzeichneten Änderungsabkommens zum DBA-Deutschland auf 15% herabzusetzen sein. Dieses Änderungsabkommen, das einen rückwirkenden Anwendungsbeginn per 1.1.1992 vorsieht, steht derzeit allerdings noch nicht in Geltung, da das Ratifikationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
23. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dividendenausschüttung, Gewinnausschüttung, Quellenbesteuerung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung |
Verweise: | § 9 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |