EAS 249
Gemäß § 1 der Hilfsgüterlieferungsverordnung, BGBl. Nr. 787/1992, kann eine Umsatzsteuerentlastung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an gemeinnützige oder gleichgestellte Einrichtungen erbracht werden. Die Verordnung bezieht sich hiebei nur auf inländische öffentlich-rechtliche bzw. gemeinnützige Einrichtungen. Ist der Abnehmer der Hilfslieferung eine vergleichbare ausländische Einrichtung, wird in der Regel eine Umsatzsteuerentlastung auf der Grundlage der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG in Anspruch genommen werden können.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Albanien noch keine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hat und daher nicht zum Kreis der von der Verordnung erfassten ausländischen Staaten zählt.
23. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 |
Schlagworte: | Steuerentlastung, Reziprozität |
Verweise: | § 1 Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl. Nr. 787/1992 |