EAS 2693
Veräußert ein US-Staatsbürger nach seinem Zuzug nach Österreich seine Anteile an einer US-Limited Partnership, unterliegen die hierbei aufgedeckten stillen Reserven nach Maßgabe des österreichischen Rechts der österreichischen Besteuerung, da im DBA-USA das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird.
Handelt es sich bei der US-Personengesellschaft um eine bloß vermögensverwaltend tätige Gesellschaft, die eine Immobilie vermietet, dann steht diese Immobilie im Privatvermögen des Gesellschafters und löst nach inländischem Recht nur dann Steuerpflicht aus, wenn die Veräußerung vor Ablauf der Spekulationsfrist getätigt worden sein sollte. Verluste, die vor dem Zuzug angefallen sind bleiben ebenso wie positive Erträge bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer Ansatz, weil sie einer anderen Einkunftsart, nämlich jener aus Vermietung und Verpachtung, zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn sich, vom Grundsatz her gesehen, lediglich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem erzielten Veräußerungserlös ergibt (abzüglich allfälliger Veräußerungs-Werbungskosten); die steuerliche Nichtberücksichtigung der Auslandsverluste in Österreich erweist sich daher systemkonform und bedarf keiner korrigierenden Maßnahme nach § 48 BAO.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Personengesellschaften, Vermögensverwaltung, Auslandsverluste |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |