EAS 2683
Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist darnach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (zB EAS 1756 oder EAS 2248).
Optiert eine französische "société civile immobilière" (SCI), die einer österreichischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar ist und zu 97% einer österreichischen GmbH gehört, in Frankreich für die Besteuerung als Körperschaft, so fällt sie dessen ungeachtet aus österreichischer Sicht unter Artikel 7 DBA-Frankreich, sodass - ungeachtet des Umstandes, ob sie von der Anlage 2 des EStG als EU-Körperschaft erfasst ist oder nicht - ihre aus französischem unbeweglichem Vermögen oder aus französischen Betriebstätten stammenden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Eine Gewinnausschüttung an die österreichische GmbH wäre aus österreichischer Sicht lediglich eine Entnahmehandlung (Beispiel 18 des OECD-Partnership-Reports) und bedarf daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 KStG erfüllt sind.
21. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Personengesellschaften, société civile immobilière, OECD-Partnership Report |
Verweise: |