EAS 2629
Vertreibt ein Südtiroler Gewerbetreibender in einer Tiroler Stadtgemeinde etwa 40mal pro Jahr seine Waren in einem Marktstand, den er jeweils am Freitag in einer (an diesem Tag gesperrten) Hauptstraße aufstellt, dann unterliegt er mit den erzielten Verkaufsgewinnen der österreichischen Besteuerung. Denn örtliche Einrichtungen (hier: von der Stadtgemeinde überlassener Standplatz auf einem regelmäßig abgehaltenen Wochenmarkt) stellen auch dann eine Betriebstätte dar, wenn sie zwar nicht durchgehend, wohl aber über einen längeren Zeitraume wiederkehrend genutzt werden (Tz 6 und 6.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA).
7. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Marktstand |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |