EAS 2632
Hat ein österreichischer Steuerpflichtiger mit der schweizerischen Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung von Immaterialgüterrechten abgeschlossen und demzufolge Lizenzgebühren an die schweizerische Niederlassung zu entrichten, dann sind diese Lizenzgebührenzahlungen gemäß dem österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten. Soll diese Entlastung unmittelbar an der Quelle vorgenommen werden, dann sind die Regelungen der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) zu beachten, aus denen sich ergibt, dass die Grundverantwortung für die sachliche Richtigkeit des unterlassenen Steuerabzuges dem österreichischen Steuerpflichtigen auferlegt ist.
7. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Dreiecksverhältnis, Lizenzgebühren, DBA-Entlastungsverordnung |