EAS 2641
Haben österreichische Investoren von deutschen Banken emittierte Genussscheine erworben, für die ein fester Verzinsungsbetrag und eine 11jährige Laufzeit vereinbart worden ist, nach deren Ablauf lediglich der hingegebene Nennbetrag zurückgezahlt wird (sonach keine Substanzgenussscheine), unterliegen die erzielten Zinserträge gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung.
Der Umstand, dass im Fall von Verlusten der deutschen Banken, die Zinsenzahlungen eingestellt würden und die Verluste auch aliquot das hingegebene Genussrechtskapital aufzehren würden, macht aus den Genussscheinen keine "Gewinnobligationen". Denn das Entscheidende an Gewinnobligationen ist eine Teilnahme an der Gewinnerzielung des Emittenten der Teilschuldverschreibungen. Eine Teilnahme an der Verlustentwicklung vermag aus den Wertpapieren keine Gewinnobligationen zu machen; und zwar auch dann nicht, wenn die Teilnahme an der Verlustentwicklung nur bedingt erfolgt (nämlich bedingt, dass in der Zukunft diese Verluste nicht durch Gewinne wieder neutralisiert werden).
Der Begriff der "Gewinnobligationen" ist im Geltungsbereich des Abkommens vom 24.8.2000 in keiner Weise verändert worden. Wenn daher im Geltungsbereich des Altabkommens die ggstl. Wertpapiere von deutscher Seite nicht als Gewinnobligationen eingestuft worden sind, dann kann dies nicht durch Berufung auf den Abschluss des neuen Abkommens geändert werden.
20. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Genussscheine, Gewinnobligationen, Zinsen |