EAS 2628
Errichtet eine ausländische Kapitalgesellschaft (A) in Österreich eine Tochtergesellschaft (B), die ihrerseits die Anteile an einer in einem Drittstaat angesiedelten Vertriebsgesellschaft C hält, wobei diese Gesellschaft C die von A erzeugten Produkte vertreibt, dann führt der Umstand, dass C keiner Besteuerung unterliegt (zB weil sie in einem "Steueroasengebiet" angesiedelt ist), nicht zum Verlust der internationalen Schachtelbefreiung für die von C an die österreichische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne; denn eine Handelstätigkeit führt nicht zu schädlichen Passiveinkünften.
Probleme können sich indessen ergeben, wenn die Gesellschaft C in größerem Stile zum Zweck der Exportfinanzierung der Großmuttergesellschaft A Kredite bei lokalen Banken aufnimmt und diese Finanzmittel nun zinsenfrei ihrer Großmuttergesellschaft zur Verfügung stellt. Denn es ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass durch entsprechende Herabsetzung der Verrechnungspreise für die Warenlieferungen der A an C ein fremdüblicher Zins für die Kreditweitergabe im Vorteilsausgleichsweg geleistet wird. Zinsertrag aber zählt zu den schädlichen Passiveinkünften. Ob ein solcher oder ähnlicher Problemfall vorliegt, ist allerdings keine Rechts- sondern eine Sachverhaltsfrage, die nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen entschieden werden kann.
29. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Methodenwechsel, Exportfinanzierung |