EAS 2630
Gemäß § 94a EStG kann eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften des EU-Raumes nur dann unterbleiben, wenn diese Kapitalgesellschaften unmittelbar an der ausschüttenden österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nach der bisherigen Verwaltungspraxis nicht gegeben, wenn die Beteiligung im Wege einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) gehalten wird.
Das Unmittelbarkeitserfordernis ist mit der Novellierung des § 10 Abs. 2 KStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 für die nach Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen beseitigt worden, nicht hingegen für die aus Österreich abfließenden Gewinnausschüttungen (§ 94a EStG). Daher muss im Grunde die bisherige Auslegung weiter aufrechterhalten werden, dass nicht nur eine Beteiligungshaltung im Wege einer Tochtergesellschaft, sondern auch im Wege einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als mittelbare Beteiligungshaltung einzustufen ist.
Diese Gesetzesauslegung hat allerdings in Bezug auf Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, unter Beachtung der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes zu erfolgen. In der Mutter-Tochterrichtlinie wird als Voraussetzung für die Quellensteuerentlastung der Gewinnausschüttung nicht zwischen unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen unterschieden; es spricht daher tatsächlich viel dafür, dass sich aus dieser Richtlinie der Auftrag an die Mitgliedstaaten ergibt, in Fällen einer Zwischenschaltung transparenter Personengesellschaften, also in Fällen in denen von der Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen (so wie alle anderen Wirtschaftsgüter dieser Personengesellschaft) für steuerliche Belange unmittelbar im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehen, die Quellensteuerentlastung zu gewähren.
Im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung von § 94a EStG bestehen daher keine Bedenken, wenn das Unmittelbarkeitserfordernis bei Beteiligung von Personengesellschaften, die im jeweiligen EU-Land als transparent gewertet werden, dann erfüllt ist, wenn sämtliche daran beteiligten Kapitalgesellschaften in EU-Ländern ansässig sind.
Diese begünstigende Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses ist ausschließlich richtlinienbedingt und daher nur im Verhältnis zum EU-Raum anwendbar; denn nur insoweit kann vom Bestand der Gegenseitigkeit ausgegangen werden. Bei fehlender Gegenseitigkeit besteht aber nach wie vor kein Anlass Auslandsgesellschaften in Österreich steuerlich zu begünstigen, wenn gleichartige Begünstigungen österreichischen Gesellschaften im betreffenden Ausland verweigert werden. Artikel 10 der auf dem OECD-Musterabkommen basierenden Doppelbesteuerungsabkommen schließt nach wie vor eine Beteiligungshaltung durch eine Personengesellschaft ausdrücklich von der Inanspruchnahme der Quellensteuerentlastung für konzerninterne Gewinnausschüttungen aus.
1. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | unmittelbare Beteiligung, Kapitalertragsteuerentlastung |
Verweise: | Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6 |