EAS 2636
Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt.
Gemäß Z 4 des BMF-Erlasses vom 19.8.1998, AÖF Nr. 157/1998, besteht im Fall einer Antragsveranlagung keine Verpflichtung, die von der Endbesteuerungswirkung erfassten übrigen Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Diese Erlassaussage bezieht sich zwar auf den Fall einer Auslandssteueranrechnung. Da bei Antragsveranlagungen zur Herbeiführung eines DBA-konformen Rechtszustandes die Entlastung von der österreichischen KESt aber nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, je nachdem, ob Auslandssteuern anzurechnen oder die Auslandszinsen steuerfrei zu stellen sind, muss diese Erlassaussage auch bei den freizustellenden Argentinien-Zinsen gelten. Die Bezugnahme auf EStR 2000 Rz 7820 in EAS 2449 (nach dieser Richtlinienbestimmung sind im Fall einer Antragsveranlagung sämtliche endbesteuerten Erträge in die Veranlagung einzubeziehen) steht sonach einer DBA-konformen Steuerentlastung der Argentinien-Zinsen ohne Einbeziehung der übrigen endbesteuerten Erträge nicht entgegen.
29. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983 |
Schlagworte: | Kapitalertragsteuer-Entlastung, Antragsveranlagung, Steueranrechnung, endbesteuerte Zinsen |
Verweise: | Durchführung der KEST-Entlastung in bezug auf Auslandszinsen, BGBl. II Nr. 43/1998 |