EAS 2624
Erweist sich für zwei Partnerunternehmen einer ausländischen BAU-ARGE, dass die Spezialtiefbauarbeiten an einem inländischen Verkehrsprojekt sechs Monate - nicht jedoch 12 Monate - überschreiten werden, dann wird damit eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, nicht aber eine solche im Sinn der DBA mit Deutschland und der Schweiz begründet. Die ARGE-Partner unterliegen demzufolge nicht der österreichischen Körperschaftsteuer.
Sobald sich aber herausstellt, dass die Frist von sechs Monaten (183 Tagen) von den nach Österreich entsandten Arbeitskräften überschritten wird, tritt für diese - rückwirkend - sowohl nach dem DBA-Deutschland als auch nach dem DBA-Schweiz Steuerpflicht ein, die angesichts des Bestandes einer "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81 EStG im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Sollten Arbeitskräfte nach Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine OECD-konformen DBA bestehen; zB im Fall des Einsatzes serbischer Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183 Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte) Lohnsteuerpflicht eintreten.
22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bauausführungen, 12-Monats-Frist, 183-Tage-Frist, Lohnsteuerbetriebstätte |
Verweise: | Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |