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Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen ehemaligen Sportler

BMFBMF-010221/0362-IV/4/200522.6.20052005

EAS 2617

Wird mit einem Sportler eine Vereinbarung geschlossen, dass dieser gegen Entgelt die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte einem österreichischen Tourismusverband überlässt, dann fallen die gezahlten Entgelte unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Deutschland. Die Entgeltzahlung unterliegt daher dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 3 EStG (EAS 1201). Nach einer mit Deutschland abgestimmten Auffassung (e-mail Korrespondenz vom 27. Mai 2005/2. Juni 2005) findet diese Steuerzuteilungsregel auch bei nicht mehr aktiven Sportlern Anwendung.

22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verwertung von Rechten, Rechteverwertung, Abzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 1201

Stichworte