EAS 2617
Wird mit einem Sportler eine Vereinbarung geschlossen, dass dieser gegen Entgelt die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte einem österreichischen Tourismusverband überlässt, dann fallen die gezahlten Entgelte unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Deutschland. Die Entgeltzahlung unterliegt daher dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 3 EStG (EAS 1201). Nach einer mit Deutschland abgestimmten Auffassung (e-mail Korrespondenz vom 27. Mai 2005/2. Juni 2005) findet diese Steuerzuteilungsregel auch bei nicht mehr aktiven Sportlern Anwendung.
22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Verwertung von Rechten, Rechteverwertung, Abzugsbesteuerung |
Verweise: |