EAS 2618
Wird in Tschechien ein Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer tschechischen Kapitalgesellschaft gegründet, dem für einen zehnjährigen Zeitraum ein Investitionsanreiz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung zuerkannt wird, steht für die an die österreichische Muttergesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttungen die internationale Schachtelbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG zu. Es ist wohl richtig, dass § 10 Abs. 2 KStG der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG ) in ihrer geltenden Fassung dient und dass sich aus Artikel 2 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Freistellungsverpflichtung Österreichs ergibt, wenn die Tochtergesellschaft von der Besteuerung befreit ist. Doch ist kein EU-Mitgliedstaat gehindert, in den Händen der Muttergesellschaft empfangene Gewinnausschüttungen auch über den Rahmen der Richtlinie hinaus von der Besteuerung zu befreien.
Sollte der Alleingesellschafter der tschechischen Gesellschaft ein in Österreich ansässiger Unternehmer sein und gehen die Ausschüttungen als solche einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung vornehmen (Auslands-KESt-VO BGBl. II Nr. 393/2003). Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG der 25%igen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen.
22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | internationale Schachtelbeteiligung, internationales Schachtelprivileg |
Verweise: | Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6 |