EAS 2620
Das EAS-Auskunftssystem ist primär auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichtet, die bei einem klar umrissenen Sachverhaltsbild im internationalen Kontext auftreten können. Es wäre eine Überforderung dieses Systems, eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen bei Sachverhaltsgestaltungen zu verlangen, die bereits erkennen lassen, dass sie vermutlich einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht Stand halten werden.
Denn übernimmt jemand die Geschäftsführung einer österreichischen GmbH, dann wird üblicherweise eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der österreichischen GmbH eingegangen. Ist es aber so, dass der Geschäftsführer bei der österreichischen Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft (in deren Auftrag) zum Einsatz kommt, und zwar auf Grund eines Arbeitsvertrages, den er mit einer dritten Gesellschaft abgeschlossen hat, wobei die Kosten an die erwähnte deutsche Muttergesellschaft weiterbelastet werden und die österreichsche Tochtergesellschaft Sachleistungen (PKW-Überlassung) an den Geschäftsführer erbringt, dann deutet viel darauf hin, dass im Zuge einer genaueren Sachverhaltsanalyse durch das zuständige österreichische Finanzamt im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis zur österreichischen Gesellschaft angenommen wird.
22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | ungewöhnliche Sachverhalte, verbundene Unternehmen, wirtschaftliche Betrachtungsweise |