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Niederländische Vorstände einer österreichischen Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/0446-IV/4/200531.8.20052005

EAS 2635

Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002, LStR 2002 Rz 981 wird in Österreich als übliche Vertragsgestaltungsform für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages nach dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen. Gleiches gilt nach LStR 2002 Rz 982 für Vorstandsmitglieder einer AG.

Sind zwei der drei im Firmenbuch eingetragenen Vorstände einer österreichischen AG in den Niederlanden ansässig und zugleich Dienstnehmer einer zu 9% an der österreichischen AG beteiligten niederländischen GmbH, die sie zur Erfüllung der Vorstandsobliegenheiten lediglich sporadisch nach Österreich entsendet, dann wird vorweg im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung zu klären sein, ob die beiden niederländischen Vorstandsmitglieder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihre Arbeitskraft (als Vorstandsmitglieder) im Sinn von § 47 EStG der österreichischen AG oder der niederländischen GmbH "schulden". Denn davon hängt ab, ob aus steuerlicher Sicht der gewählten Gestaltungsform überhaupt gefolgt werden kann, demzufolge die unter dem Titel "Management Services" gezahlten Vergütungen der österreichischen AG Dienstleistungsvergütungen der niederländischen GmbH darstellen oder ob diese Vergütungen möglicherweise als - im Umweg über die niederländische Gesellschaft gezahlter - Arbeitslohn der beiden Vorstandsmitglieder zu werten ist. Fragen der Sachverhaltsbeurteilung können aber nicht auf der Ebene des ministeriellen Auskunftsdienstes beantwortet werden, sondern müssten mit dem für die Lohnsteuerabfuhr zuständigen Finanzamt geklärt werden.

Erweist sich die gewählte Gestaltung als steuerlich anerkennungsfähig, dann wird zu vermuten sein, dass der niederländischen GmbH eine inländische Betriebstätte zur Erbringung ihrer Managementleistungen zur Verfügung steht. Denn jene Räume, die wiederkehrend von den Dienstnehmern der niederländischen GmbH genutzt werden, kommt hierbei Betriebstätteneigenschaft zu; und zwar auch dann wenn die jeweilige Nutzungsdauer den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreitet (Absatz 6, drittvorletzter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA); denn wiederkehrende Nutzung dieser Räume ist für die Betriebstättenbegründung ausreichend.

Der Bestand einer inländischen Betriebstätte hat zur Folge, dass an jenem Teil der von der niederländischen GmbH gezahlten Arbeitslöhne, der auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied der AG entfällt, das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 16 des österreichisch-niederländischen DBA Österreich zusteht; und zwar auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder sich jeweils nur kurzfristig in Österreich aufhalten sollten. Die niederländische GmbH ist diesfalls kraft Bestandes einer inländischen Lohnsteuerbetriebstätte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Sollte keine inländische Betriebstätte bestehen, wären die Vorstandsvergütungen von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn der Aufenthalt in Österreich 183 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Die "Management Service" - Vergütung an die niederländische GmbH unterliegt bereits nach österreichischem innerstaatlichem Recht keinem österreichischen Steuerabzug. Denn die in EAS 1404 noch zum Ausdruck kommende gegenteilige Auffassung, dass in der Geschäftsführertätigkeit ein Fall einer steuerabzugspflichtigen "kaufmännischen Beratung" liege, wurde in die ESt-RL 2000 nicht übernommen und wurde daher ab EAS 2112 nicht mehr aufrechterhalten.

31. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 16 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Vorstandsmitglieder

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 1404
EAS 2112

Stichworte