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Von deutscher Künstleragentur "eingekaufte" Inlandsgastspiele ausländischer Theater

BMFBMF-010221/0576-IV/4/200531.8.20052005

EAS 2655

Schließt ein österreichischer Veranstalter mit einer deutschen Künstleragentur-GmbH Verträge über Inlandsgastspiele ausländischer Theater ab und verpflichtet daraufhin die deutsche GmbH diese Theater entsprechend zu diesen Gastspielen, dann dürfen auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die an die deutsche GmbH gezahlten Gesamtvergütungen dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG unterworfen werden. Aufgrund der VwGH-Judikatur (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 und VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165) ist aber eine ausländische Künstleragentur nach innerstaatlichem Recht nicht steuerpflichtig, da sie nicht "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" ist; steuerpflichtig sind nur die von der Agentur engagierten Mitwirkenden an der österreichischen Veranstaltung. Die Besteuerung ist daher kraft innerstaatlichem Recht auf jenen Teil der Vergütung einzuschränken, der an die Mitwirkenden an der österreichischen Veranstaltung weiterfließt. Die Betreiber ausländischer Theater (zB Theater-AGs) sind im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mitwirkende und daher - nach inländischem Recht - steuerpflichtig.

Erzielt das ausländische Theater aus dem inländischen Gastspiel einen steuerpflichtigen Gewinn, dann muss der österreichische Veranstalter von dem an das ausländische Theater fließenden "Theateranteil" (der in der Vergütung an die deutsche GmbH enthalten ist) den 20%igen Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil EStG vornehmen. Das Theater könnte dann in der Folge im Wege einer Antragsveranlagung eine Besteuerung auf der Grundlage der erzielten Reineinkünfte erwirken, in deren Verlauf aber die Künstlergagen des Theaters nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn die gegebenenfalls erforderliche steuerliche Erfassung der Künstler in Österreich sichergestellt ist. Diese Erfassung ist bei jenen Künstlern erforderlich, deren österreichische Netto-Jahreseinkünfte den Schwellenwert von 2.000 Euro überschreiten.

Sollte das ausländische Theater hingegen keinen Gewinn aus dem Gastspiel erzielen, weil die Tournee auf bloßer Kostendeckungsbasis abläuft, dann kann auf Grund des BMF-Erlasses AÖF Nr. 111/1999 (dieser Erlass wird gegenwärtig aktualisiert) der Steuerabzug unterbleiben, wenn von der das Theater betreibenden juristischen Person die Erklärung abgegeben wird, dass nach Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird. Diese Regelung soll nach dem derzeitigen Wissensstand im aktualisierten Erlass aufrecht erhalten werden; dies allerdings mit der Auflage, dass die steuerliche Erfassung jener Personen sichergestellt ist, die in Österreich einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bei jenen vom Theater engagierten Mitwirkenden, deren Einkünfte aus dem Gastspiel 900 Euro (neben Kostenersätzen, die steuerlich abzugsfähig sind, wie zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG) nicht übersteigen, kann dieses Erfordernis als erfüllt angesehen werden.

31. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vereinfachungserlass, Künstler, Theater

Verweise:

VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033
VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165

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