EAS 2649
Hält eine slowenische Kapitalgesellschaft seit sieben Jahren 25% der Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft und wird im August 2004 die Ausschüttung des Bilanzgewinnes 2003 mit Auszahlungstermin am 26. Oktober 2004 beschlossen, dann ist die slowenische Kapitalgesellschaft nach EU-Beitritt Sloweniens berechtigt, dass die ihr zufließende Dividende gemäß § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer freigestellt wird.
Wurde allerdings die Beteiligung vor dem Dividendenauszahlungstag am 7. Oktober 2004 an einen Dritten veräußert, dann ist vorweg festzustellen, wem nach österreichischem Steuerrecht die Dividende steuerlich zugeflossen ist. Sollte der Fall eines steuerlich anzuerkennenden Gewinnausschüttungsvorbehaltes vorliegen (EAS 788) und sollte folglich die Dividende nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer steuerlich zuzurechnen sein, steht einer Anwendung von § 94a EStG nichts entgegen. Damit erübrigt es sich, die Frage zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen eine Steuerentlastung auf Grund des DBA-Slowenien herbeizuführen ist.
31. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungsvorbehalt |
Verweise: | DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999 |