EAS 2614
§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG sieht im Gefolge des Auslandsverlusterkenntnisses des VwGH (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) einen Nachversteuerungstatbestand vor, durch den eine Doppelverwertung von Auslandsverlusten vermieden werden soll. Im Kalenderjahr der ausländischen Doppelverwertung erhöht der in Österreich seinerzeit ausgeglichene Verlust den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Abgabepflichtige im Nachversteuerungsjahr der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (EAS 2594). Die Nachversteuerung wird sonach nicht durch den Wegzug im Wegzugsjahr ausgelöst, sondern durch den Tatbestand einer Doppelverwertung in dem betreffenden Folgejahr.
War der in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" erlittene Auslandsverlust infolge von Sanierungsmaßnahmen am Mietobjekt höher als die für den Verlustausgleich verfügbaren Inlandseinkünfte, dann kann der Verlustüberhang genauso wenig in Österreich "vorgetragen" werden, wie bei negativen inländischen Vermietungseinkünften.
27. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wegzug, Nachversteuerung bei Auslandsverlusten, Auslandsverluste |
Verweise: |