EAS 2608
Es liegt kein Anwendungsfall des "Methodenwechsels" nach § 10 Abs. 4 KStG vor, wenn Gewinne, die eine Hong-Kong-Kapitalgesellschaft aus Handelstätigkeiten oder anderen betrieblichen Tätigkeiten erzielt, an die österreichische Muttergesellschaft ausschüttet; und zwar auch dann nicht, wenn diese Gewinne in Hongkong nicht oder nicht nennenswert besteuert worden sind. Allerdings stellt sich in solchen Fällen immer die Frage, ob die Einkünfte, aus denen die Gewinnausschüttung herrührt, tatsächlich der Hongkong-Gesellschaft steuerlich zuzurechnen sind. Denn Einkünfte sind nicht demjenigen zuzurechnen, der sie bloß in seinen Büchern erfasst hat, sondern demjenigen, der als tatsächlicher Träger der Erwerbstätigkeit in Erscheinung getreten ist (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185).
Sind die den Ausschüttungen zugrunde liegenden Gewinne der Hongkong-Gesellschaft zuzurechnen und erfolgt eine Gewinnausschüttung in die Hände einer in Österreich ansässigen natürlichen Person, dann wäre diese Gewinnausschüttung - soferne nicht ein KESt-Abzug durch eine österreichische Bank erfolgt ist - bei der Veranlagung der beiden österreichischen Gesellschafter als Sondereinkunft gemäß § 37 Abs. 8 EStG mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Eine Verordnung, die nach der genannten Gesetzesbestimmung einen Wechsel zur Tarifbesteuerung vorsehen könnte, ist bisher nicht ergangen.
27. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Hong-Kong-Basisgesellschaften, Basisgesellschaften, Sondereinkunft für Hong-Kong-Dividenden |
Verweise: |