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Grenzgängereigenschaft eines Italieners

BMFBMF-010221/0342-IV/4/200527.5.20052005

EAS 2612

Das DBA-Italien enthält hinsichtlich der für die Grenzgängereinstufung erforderlichen Merkmale eines grenznahen Wohnsitzes und eines grenznahen Arbeitsortes keine näheren Präzisierungen. Durchführungsregelungen, wie sie im Verhältnis zu Deutschland vorgesehen sind (AÖF Nr. 283/1986), entfalten im Geltungsbereich des DBA-Italien keine Wirkung.

Unter EAS 839 wurden im Verhältnis zur Schweiz aus österreichischer Sicht noch alle Arbeitsorte (und Wohnorte) als in Grenznähe gelegen angesehen, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben, unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. Mit anderen Worten, wird am Arbeitsort keine Zweitwohnung (z.B. ein Untermietzimmer) unterhalten und findet daher tatsächlich üblicherweise eine arbeitstägliche Rückkehr zum italienischen Wohnsitz statt, dann wäre es denkbar, dass sich Österreich einer von der italienischen Steuerverwaltung vorgenommenen Grenzgängereinstufung anschließen könnte. Die bloße "Möglichkeit" einer täglichen Rückkehr zum Wohnsitz wäre aber für die Grenzgängerqualifikation nicht ausreichend.

Damit daher unter derartigen Gegebenheiten der österreichische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Haftungsrisiko unterlassen kann, wäre einerseits eine dementsprechende amtliche Erklärung des zuständigen italienischen Wohnsitzfinanzamtes über die Grenzgängereigenschaft erforderlich und andererseits müsste vom italienischen Dienstnehmer seinem österreichischen Arbeitgeber gegenüber belegmäßig einwandfrei dokumentiert werden, dass er tatsächlich täglich zwischen Innsbruck und Bozen pendelt.

27. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Grenzgängereigenschaft

Verweise:

EAS 839
BMF 07.10.1986, 04 0101/72-IV/4/86

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