EAS 2616
Die Hauptverantwortung für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 und/oder 4 DBA-Frankreich für einen Auftritt einer französischen Künstlergruppe in Österreich vorliegen, trägt die französische Steuerverwaltung. Denn sie muss bestätigen, dass die Gastspieltätigkeiten in Österreich "überwiegend aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates" (hier: Frankreich) "seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert werden".
Nach Auffassung des BM für Finanzen sollte kein Anstoß daran genommen werden, dass als "öffentliche Mittel Frankreichs" auch EU-Förderungen gewertet werden, da zu diesen die Mitgliedstaaten und damit auch Frankreich beitragen haben.
Wurde solcherart die Gesamtproduktion, die auch im Rahmen des österreichischen Gastspieles zur Aufführung gelangt, solcherart zu 80% aus EU-Förderungen und zentralstaatlichen und regionalen französischen Mitteln gefördert, sind - falls eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde Frankreichs vorliegt - die hier maßgebenden Voraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich erfüllt; es ist nicht erforderlich, dass die Förderung ausschließlich auf das Österreich-Gastspiel gerichtet ist.
27. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 3 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Gastspiele, Subventionen, Förderungen der EU |