EAS 2600
Basierend auf der Rechtsauffassung des BFH (BFH 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828) wurde Artikel 17 Abs. 1 des OECD-MA so ausgelegt, dass diese Bestimmung nicht gestattet, die von einer ausländischen Künstleragentur bezogenen Einkünfte im Inland zu besteuern. Denn in dem zitierten BFH-Urteil wurde die deutsche Abzugsbesteuerung gegenüber einer österreichischen Konzertdirektion als abkommenswidrig eingestuft.
Im Gefolge der VwGH-Judikatur zu den ausländischen Künstleragenturen (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 und VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165) wird aber nun der Weg geöffnet, Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA anders auszulegen.
Eine solche Auslegungsänderung kommt allerdings einer Neugestaltung der Rechtslage gleich, die nach Auffassung des VfGH (VfGH 11.3.1993, V 98-103/92-8) im Wege einer Rechtsverordnung umgesetzt werden muss. Eine derartige Verordnung (DBAd-Entlastungsverordnung) steht vor der Fertigstellung und soll nach den derzeitigen Plänen mit 1. Juli 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung wird daher die geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden sein, derzufolge Entgelte an Künstleragenturen (die im eigenen Namen auftreten und durch eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgewiesen sind) in Österreich nicht zu besteuern sind, wenn das Abkommen mit dem Ansässigkeitsstaat keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthält. Dies ist zB im Verhältnis zu Schweden und Belgien der Fall.
24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Künstleragenturen |
Verweise: | BFH 20.06.1984, I R 283/81 |